Das sind wir!

Bei uns ist was los!

Wir haben einen neuen Vorstand gewählt!

1.Vorsitzender

Andreas Walther

Tel.06408 64344

Mail: Anwalther.giessen@gmail.com

 

 

2.Vorsitzender

Gerhard Albach

Tel. 01719364787

Mail: gerhard_albach@yahoo.de

 

V E RE I N S S A T Z U N G

 

des Vereins „Dorfgemeinschaft Lindenstruth e. V.“

 

§ 1

 

Name, Sitz, Rechtsform

 

1.                  Der Verein trägt den Namen „Dorfgemeinschaft Lindenstruth e. V.“

2.                  Der Sitz des Vereins ist Reiskirchen-Lindenstruth

3.                  Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden

4.                  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

 

Vereinszwecke und Ziele

 

  1. Der Verein Dorfgemeinschaft Lindenstruth e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, des Liedgutes, Bildung und  Erziehung, Kunst und Kultur.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Handarbeits- und Bastelkreisen, Lesestunden, Spieletreff für Kinder und Senioren, Kochkursen, Kunstausstellungen, einem Singtreff, der Organisation von Vorträgen sowie der Unterhaltung einer Bücherei.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Angefallene Aufwendungen können nach Einzelnachweis oder nach einem pauschalen Aufwandsersatz vergütet werden. Die Höhe richtet sich nach den für den Verein geleisteten Tätigkeiten und wird im Einzelfall von dem Vereinsvorstand festgelegt.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 § 3

 

Mitglieder des Vereins

 

Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Minderjährige haben der Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft das schriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter zur Mitgliedschaft nachzuweisen. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

Nur volljährige und juristische Personen üben das Stimmrecht eigentlich aus.

 

 

 

 

 

 

 

 § 4

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.                  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem im Aufnahmeantrag genannten Datum, soweit die Mitgliedschaft nicht schriftlich vom Vorstand abgelehnt wird. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft steht dem Bewerber/der Bewerberin der Widerspruch an den Vorstand binnen Monatsfrist ab Kenntnis der Ablehnung zu. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann.

 

2.                  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.                  Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich an den Vorstand gekündigt werden.

2.                  Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und dass Stimmrecht im Rahmen des § 45 StGB verliert.

3.                  Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch an den Vorstand zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4.                  In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

5.                  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht bei Kündigung bis zum Ende der Mitgliedschaft, bei Ausschluss bis zum Eintritt des Ruhens der Mitgliedschaft uneingeschränkt weiter.

6.                  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

 

§ 6

 

Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

a.   durch Mitgliederbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalität von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind

b.   durch freiwillige Zuwendungen

  1. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a.                  Mitgliederversammlung

b.                  Vereinsvorstand

 

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

1.                  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2.                  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungs-fall von seinem / ihrer Vertreter / Vertreterin geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 2-Wochenfrist einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Reiskirchen und durch Aushang der Einladung im Aushangkasten des Vereins. Auswärtige Vereinsmitglieder sind unter ihrer zuletzt bekannten Anschrift schriftlich einzuladen.

3.                  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen sind auf diesem Weg nicht zulässig.

4.                  Auf Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte begründet sein.

 

 

§ 9

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  2. die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und deren Stellvertretern, und der bis zu 6 Beisitzern für eine Amtszeit von 2 Jahren.
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung
  5. die Entlastung des Vorstandes und Rechnungsführers
  6. die Wahl der Kassenprüfer für ein Jahr
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Entscheidungen über den Widerspruch von Mitgliedern gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft und den Ausschluss aus dem Verein
  9. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

 

§ 10

 

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

1.                  Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,

2.                  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3.                  1. und 2. Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer sowie die Stellvertreter von Kassierer und Schriftführer und die Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

4.                  Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

 

 

 

§ 11

 

Vereinsvorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden
    2. dem Rechnungsführer/ der Rechnungsführerin
    3. dem/der stellvertretenden Rechnungsführer/Rechnungsführerin
    4. dem Schriftführer / der Schriftführerin
    5. dem/der stellvertretenden Schriftführerin
    6. bis zu 6 Beisitzern

 

  1. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten
  2. Der/Die Vorsitzende oder der /die Stellvertreter/in lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich mit einer Ladungsfrist von 3 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und leitet die Versammlung
  3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 12

 

Geschäftsführung und Vertretung

 

1.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die im § 11 Abs. 1 unter a), b) und d) genannten Vorstandsämter. Jeweils 2 – darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende- vertreten gemeinsam.

  1. Die amtierenden Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/Innen gewählt sind

 

 

§ 13

 

Rechnungswesen

 

1.                  Der/Die Rechnungsführer/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich

2.                  Er/Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der / die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter/in schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat

3.                  Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen

4.                  Am Ende des Geschäftsjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung

5.                  Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

 

 

 

 

 

§ 14

 

Vereinsurkunden

 

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung sind Niederschriften anzufertigen, die den Ablauf der Versammlung / Sitzung wiedergeben und die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten müssen. Die Niederschriften sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter/in bzw. Sitzungsleiter/in sowie von dem darin amtierenden Schriftführer/in oder Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

 

§ 15

 

Auflösung

 

1.                  Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2.                  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

3.                  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ortsteil Lindenstruth.

 

 

 

Datum der Jahreshauptversammlung der Satzungsänderung: 14. Dezember 2012

 

 

Reiskirchen, 14.12.2012

 

 

 

Die Ansprechpartner des Dorfgemeinschaft Lindenstruth

 


Telefonliste Verein Dorfgemeinschaft Lindenstruth e.V.

Funktion

Name

Anschrift

1. Vorsitzender

Andreas Walther

 

 

 

Untergasse 24

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

2. Vorsitzender

Gerhard Albach

 

 

 

Alsfelder Str. 33 A

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

Rechner

Sven Walther

 

 

Tulpenstr.7

35418

Buseck

Stellvertr. Rechnerin

 Ute Walther

Untergasse 24

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

Schriftführerin

 

Sabrina Eichenauer

 

Silcherstr. 1

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

Stellvertr. Schriftführerin

Petra Kriesten

Silcherstr. 11

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

1. Beisitzer

Holger Eichenauer

 

 

Silcherstr.1

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

2 . Beisitzer

Dorothea Knechtges

 

 

Martinsstr. 9

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

3 . Beisitzer

Carmen Diefenbach

 

 

 

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

4 . Beisitzer

Sonja Grün

 

 

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

5 . Beisitzer

Homepage

Admin

Thomas Walter

 

Wieseckau 7

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

6 . Beisitzer

Lilia Keilmann

 

 

35447 Reiskirchen

OT Lindenstruth

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